AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der The Future Drive GmbH (Anbieter) für THG-Quoten Übertragungsverträge mit E-Mobilisten

§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäss § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung zu Grunde.
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der The Future Drive GmbH (Betreiber von co2-quote.de), im Folgenden als der Anbieter bezeichnet, und Haltern von Elektrokraftfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von Anbieter als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von Anbieter die Übermittlung des Formulars an Anbieter bestätigt und Anbieter das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Auftragsbestätigung in Textform (in der Regel per E-Mail) angenommen hat.

§ 2 Gegenstand des Vertrags

(1) Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem THG-Quotenhandel für die angemeldeten Fahrzeuge gemäß § 5 der 38. BImSchV bzw. Ladepunkte gemäß § 6 der 38. BImSchV auf den Anbieter.

§ 3 Entgelt für die Übertragung
(1) Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste Elektro-KFZ von Anbieter ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Massgabe der Auftragsbestätigung.
(2) Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
(3) Die Vergütung wird nach 4 Wochen zur Zahlung an den E-Mobilisten fällig, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einganges des THG-Quoten Bescheides des Umweltbundesamtes beim Anbieter. Haben die Parteien ausdrücklich eine Sofortvergütung ohne vorherige Vermarktung durch Anbieter vereinbart, erfolgt die Auszahlung innerhalb der, jeweils abweichend von Satz 1, vereinbarten Frist. Sofortvergütungen werden in den Folgejahren bis 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres ausgezahlt, soweit nichts anderes vereinbart ist und die Vertragsgrundlage weiterhin besteht. Die Auszahlung der Sofortvergütung setzt voraus, dass der Privatnutzer bzw. die für einen Unternehmensnutzer handelnde vertretungsberechtigte Person ihre Personalien durch Übersendung einer Kopie ihres Personalausweises oder eine von Anbieter vorgegebene gleichwertige Identifizierungsmethode (z.B. POSTident) nachweist.
(4) Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen (z.b. Barauszahlung oder Sachprämien) angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Optionen anzubieten.
(5) Sofern der E-Mobilist eine Sachleistung als Leistungserbringung wählt, wird in jedem folgenden Jahr eine vertragsunschädliche Umstellung auf eine andere Auszahlungsoption gewährt. So erhält der E-Mobilist die Sachleistung nicht doppelt. Der Anbieter verpflichtet sich den E-Mobilist wenigstens 4 Wochen vor Erbringung der Leistung per E-Mail über die Wahlmöglichkeit und die zu diesem Zeitpunkt gültige Sachleistung zu informieren.
(6) Das Entgelt bzw. die Prämie wird durch den Anbieter in den Folgejahren nach der Erstanmeldung in gleicher Form weiter an den E-Mobilisten geleistet. Eine Änderung bedarf dem gegenseitigen Einverständnis.
(7) Die Leistungserbringung des Anbieters ist für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mindestvertragslaufzeit in der bei Vertragsschluss vereinbarten Höhe garantiert. Der Anbieter darf bei einer Verlängerung des Vertrages gemäß §7 Absatz 2 bei veränderten Erlösen aus dem THG-Quotenverkauf im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistungserbringung ändern. Dem E-Mobilisten steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Der Anbieter ist verpflichtet den E-Mobilisten spätestens 4 Wochen vor Anmeldung der THG-Quote beim Umweltbundesamt über die Änderung der Prämie zu informieren. Diese Frist verkürzt sich entsprechend bei aktiver Einverständnisgabe des E-Mobilisten.
(8) Sachprämien werden spätestens 2 Wochen nach Eingang des THG-Quotenbescheides durch das Umweltbundesamt für den E-Mobilist durch den Anbieter bestellt. E-Mobilist stimmt der Weitergabe der erforderlichen Daten zur Abwicklung und zum Versand an dritte zu. Sollte die gewählte Prämie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar sein oder eine unzumutbare Lieferzeit aufweisen, wird im gegenseitigen Einverständnis eine alternative Sachleistung gewählt oder eine Barauszahlung gemäss §3 Absatz 3 geleistet.

§ 4 Pflichten des E-Mobilisten
(1) Mit Abschluss des Vertrags wird der E-Mobilist Anbieter eine gut lesbare Kopie bzw. Bilddatei der Vorderseite der aktuellen und gültigen Zulassungsbescheinigung(en) Teil 1 gemäss der Fahrzeugzulassungsverordnung zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung durch den Anbieter wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder anderweitig ungenügender Qualität war.
(2) Der E-Mobilist stellt sicher das das angemeldete KFZ in Deutschland strassenzugelassen ist und in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld P.3 bei der Kraftstoffart bzw. Energiequelle als „Elektro“ und im Feld 10 den Code „0004“ eingetragen hat („Elektrofahrzeug“). Bei Anmeldung unzulässiger Fahrzeuge ist der Vertrag nichtig und Anbieter berechnet dem E-mobilisten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 € netto (Geschäftskunden) bzw. 23,80 € brutto (Privatkunden).
(3) Sollte der E-Mobilist nicht mehr Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten Elektrofahrzeuge(s) sein, z.B. aufgrund von Abmeldung oder Verkauf, verpflichtet sich der E-Mobilist den Anbieter unverzüglich zu informieren. Der Anbieter wird den Kunden auf diese Pflicht bei Vertragsverlängerungen rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung vom Anbieter wird der E-Mobilist dem Anbieter in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder weiterer zur Beantragung der THG-Quote beim Umweltbundesamt und zur Auszahlung der Prämie an den E-Mobilist erforderlichen Daten zukommen lassen.
(4) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Beantragung der THG-Quote beim Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist dem Anbieter die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit dies zumutbar ist. Erfolgt dies nicht, kann die Vertragsgrundlage entfallen. Der Anbieter informiert den E-Mobilist über derartige Änderungen per E-Mail rechtzeitig im Voraus.

§ 5 Exklusivität
(1) Der E-Mobilist sichert zu für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person oder Anbieter als Dritten bestimmt und berechtigt zu haben, an seiner Stelle am THG-Quotenhandel teilzunehmen und desweiteren auch nicht selbst die THG-Quote beantragt hat.
(2) Teilt das Umweltbundesamt dem Anbieter mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person bzw. ein anderer Anbieter als dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist der Anbieter berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. Der Anbieter wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall binnen 14 Tagen mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 € netto (Geschäftskunden) bzw. 47,60 € brutto (Privatkunden) mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen in Rechnung stellen.
(3) Sollte der E-Mobilist den Verpflichtungen aus § 4 und §5 dieser AGB nicht nachkommen kann der Anbieter gewährte Leistungen zurückfordern. Dies betrifft insbesondere den Fall einer Ablehnung der THG-Quote gemäß § 5 der 38. BImSchV für KFZ bzw. für Ladepunkte gemäß § 6 der 38. BImSchV.

§ 6 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung des zwischen dem E-mobilisten und Anbieter geschlossenen Vertrages verarbeitet Anbieter die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
(2) Zur Vertragserfüllung setzt Anbieter Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§ 7 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag läuft über einen Abtretungszeitraum der THG-Quote des E-Mobilisten. Der Abtretungszeitraum beginnt am Tag der Registrierung und endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Wenn bei Vertragsschluss eine abweichende Laufzeit angegeben ist gilt der bei Vertragsschluss angegebene Abtretungszeitraum.
(2) Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens 1 Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird oder der Abtretung ausdrücklich schriftlich widersprochen wurde. Der Anbieter informiert den Kunden wenigstens 2 Wochen vor dieser Verlängerung per E-Mail. Wurde der Vertrag gekündigt entbindet dies den Anbieter nicht davon ausstehende Entgelte aus positiven THG-Bescheidungen zu leisten.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Dies betrifft insbesondere die Abmeldung des KFZ bei der Zulassungsbehörde oder die Verletzung der unter §4 genannten Pflichten des E-Mobilisten.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform, vorzugsweise per E-Mail als Antwort auf die Anmeldebestätigung oder über ein bereitgestelltes Online-Formular.

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstossen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das Gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Düren.
(4) Der Anbieter kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

Stand: Februar 2023